Satzung des OM Integrationsvereins e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „OM Integrationsverein e.V.”
- Der Sitz des Vereins ist Kiel
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden und führt sodann
den Zusatz „e. V.”. - Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist zum einen die aktive Förderung der Begegnungen zwischen Einheimischen (Deutschen) und Zuwanderern. Dies können sein Flüchtlinge, Migranten und im allgemeinen Ausländer, die nach Deutschland kommen - egal aus welchen Motiven heraus .
Zum anderen soll es um das Erreichen jeglicher Form der Integration gehen.
Unter anderem: Pflege der Kulturen, der Völkerverständigung , der Menschenrechte, der Weltoffenheit und der Toleranz unter der Bevölkerung . Dabei geht es um den Abbau von Angst und erst recht gegen das Aufkommen von möglichem Fremdenhaß und Rassismus.
Zudem soll die Integration in den Arbeitsmarkt stets vorangetrieben werden und die zahlreichen Chancen im Arbeitsmarkt mit Migration genutzt werden.
Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch gemeinsame Projekte.
Unter anderem; Gemeinsame Freizeitaktivitäten, Kochen, Theater und Musik/Tanz . Vor allem der Sprachunterricht in deutsch und die religiöse Freiheit und gegenseitige Respekt stellt dabei einen hohen Stellenwert als Basis zur Integration dar.
Zudem soll durch Information der Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Migrationshintergrund aufgeklärt und Vorurteile abgebaut werden. Auch geht es um Informationen bzw. Aufklärung an die hier lebenden Ausländer, Flüchtlinge und Migranten über Deutschland und die typisch
deutschen Lebensformen.
Das heißt u.a. über die hiesige Kultur und Traditionen, das Wertesystem, die deutsche Verfassung bzw. das deutsche Rechtsverständnis und Regeln, die Gewaltfreiheit in jeglicher Form , das gleichberechtigte Rollenverständnis von Mann-Frau usw.
All das was die Gesellschaft trägt und was Grundvoraussetzungen sind für ein gutes, und von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägtes Zusammenleben aller in Deutschland.
Es soll keine Parallelgesellschaft geben und es soll eher die Neugier auf andere Gesellschaftsformen geweckt werden als Angst vor dem Unbekannten zu haben.
Ggfls. kann der Verein in einer Art Mentorenfunktion auch Betreuung, Beratung und konkrete Unterstützung von Ausländern leisten. Z.B. Behördengänge, Wohnungssuche, Mobiliarorganisation, Konfliktvermittlung, u.ä.
Deutscher Sprachunterricht , und die Begegnung mit Deutschen und deren Sprache , steht dazu mit im Vordergrund.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Wirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Der Verein ist politisch und religiös/konfessionell neutral.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und sich für deren Verwirklichung einsetzt.
2. Die Vereinszugehörigkeit wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei eventueller Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung einen neuen Antrag stellen; diese Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Vereinszugehörigkeit endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod der natürlichen Person. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft ist jeweils zum Jahresende kündbar. Die Kündigung muss drei Monate vor Jahresende schriftlich vorliegen. 2. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie/er in grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich ist. 3. Wird der ggfls. vereinbarte Vereinsbeitrag nicht bezahlt und der Rückstand trotz einer Mahnung nicht beglichen, so erlischt die Vereinszugehörigkeit automatisch.
§ 7 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
2. Die Beiträge sind einmal jährlich jeweils zum 31.12. eines Jahres fällig.
3. Beiträge und Spenden werden grundsätzlich an den Verein, nicht an Gruppen gezahlt.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 10) und der Vorstand (§ 11),
§ 10 Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift. Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder hierzu verpflichtet – außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11),
Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im einzelnen,
Entgegennahme der Jahresberichte und abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung,
Genehmigung eines Haushaltsplanes,
Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit beziehungsweise ordnungsmäßiger Vertretung mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, daß die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig ist. Die erneute Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Wochen später stattfinden. Zu ihr kann bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung eingeladen werden.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlußfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefaßte Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des Gesetzes ( 26 BGB) ist der/die 1. Vorsitzende und der /die 2. Vorsitzende des Vereins. Der/Die 1.Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt ist. Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass ein 2. Vorsitzende (Stellvertreter) den Verein nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.
Der/die Vorsitzende kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen oder Hilfspersonal einstellen.
Die Geschäftsführung kann von den Vorsitzenden ausgeübt werden. Dasselbe gilt für den/die Geschäftsführer/in und dem/der Kassierer/in.
Der/die Kassierer/in trägt die Verantwortung für die Kassenführung. Er/sie kann sich den Arbeitsbereich jedoch mit der Geschäftsführung teilen.
• Dem Vorstand gehören an
a.) der/dem 1. Vorsitzenden
b.) der/dem 2. Vorsitzenden
• Der Vorstand wird alle 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, in geheimer Wahl, durch die Mitgliederversammlung gewählt.
• Der zweite Vorsitzende kann nur gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten
5. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
6. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.
7. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
a.) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
b.) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c.) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere;
1. Erstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
2. Buchführung;
3. Verwaltung der Gelder;
4. Erstellung einer Jahresrechnung mit Jahresabschluss;
5. Erstellung eines Jahresberichtes, in dem der Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt.
d.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen
§ 12 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch
a.) Mitgliedsbeiträge / Förderbeiträge;
b.) Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften;
c.) Zuwendungen und Zuschüsse;
d.) Spenden.
§ 13 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kiel zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29. Dezember 2015 beschlossen.